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Art. 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Zuständigkeit und Verfahren

Schutz vor Naturereignissen
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Art. 16 kantonales Waldgesetz, kWaG · Zuständigkeit und Verfahren

1. Der Kanton sorgt für die Erstellung und die Nachführung der für den Schutz vor Naturereignissen erforderlichen Grundlagen, der Gefahrenkarten sowie für den Aufbau und den Betrieb von Frühwarndiensten in übergeordnetem Interesse.

2. Er sorgt bei Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen für eine koordinierte und integrale Planung.

3. Er ist für die Planung und die Erstellung von Schutzbauten und -anlagen zuständig. Er kann die Projektträgerschaft an die jeweilige Gemeinde oder an Nutzniesser delegieren.

4. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 3 bis 8 der Wasserbauverordnung.

5. Die Gemeinden sind für den Unterhalt der Schutzbauten und -anlagen zuständig. Der Gemeinderat kann die Unterhaltsaufgaben an Nutzniesser delegieren.

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