930.1
LcFo
CH-OW
Art. 15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Motorfahrzeugverkehr
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Schutz vor weiteren Beeinträchtigungen
Art. 15 kantonales Waldgesetz, kWaG · Motorfahrzeugverkehr
1. Verkehrsbeschränkungen und Signalisationen auf Waldstrassen werden durch das Sicherheits- und Sozialdepartement verfügt.
2. Zusätzlich zu den von der Waldverordnung vorgegebenen Zwecken kann das Befahren von Waldstrassen bewilligt werden für
a. die Land- und Alpwirtschaft;
b. die Erfüllung öffentlicher Aufgaben;
c. die Jagd und die Hegeaufgaben im öffentlichen Interesse;
d. weitere wichtige Dienste in begründeten Einzelfällen.