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Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Velofahren, Mountainbiken und Reiten

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Schutz vor weiteren Beeinträchtigungen
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Art. 14 kantonales Waldgesetz, kWaG · Velofahren, Mountainbiken und Reiten

1. Velofahren, Mountainbiken und Reiten im Wald sind nur auf Waldstrassen und -wegen und auf speziell markierten und bewilligten Pisten erlaubt.

2. Private und öffentlich-rechtliche Waldeigentümer haben die Kompetenz, Personen das Velofahren, Mountainbiken und Reiten auch abseits von Waldstrassen und -wegen und gekennzeichneten Pisten zu erlauben, sofern dadurch die Waldfunktionen nicht übermässig beeinträchtigt werden.

3. Die Mitbenützung von signalisierten Fuss- und Wanderwegen richtet sich nach der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege.

4. Spezielle Schutzbestimmungen und Vorschriften bleiben vorbehalten.

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