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930.1 LcFo CH-OW

Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Grossveranstaltungen

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Schutz vor weiteren Beeinträchtigungen
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Art. 13 kantonales Waldgesetz, kWaG · Grossveranstaltungen

1. Die Durchführung grosser Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Wald stattfinden, ist bewilligungspflichtig.

2. Als grosse Veranstaltungen gelten organisierte Anlässe, bei denen die Zahl der zu erwartenden Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie Zuschauer und Zuschauerinnen voraussichtlich 200 überschreitet oder bei denen andere grosse Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

3. Die Veranstalter holen vorgängig das Einverständnis der Waldeigentümer ein.

4. Für im selben Umfang wiederkehrende Anlässe kann die Bewilligung einmalig erteilt werden.

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