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Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Nachteilige Nutzungen

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Schutz vor weiteren Beeinträchtigungen
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Art. 11 kantonales Waldgesetz, kWaG · Nachteilige Nutzungen

1. Als nachteilige Nutzungen gemäss Art. 16 WaG gelten insbesondere Erholungseinrichtungen im Wald oder die Niederhaltung von Bäumen.

2. Sofern öffentliche Interessen es erfordern, können solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden.

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