930.1
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CH-OW
Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Nachteilige Nutzungen
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Schutz vor weiteren Beeinträchtigungen
Art. 11 kantonales Waldgesetz, kWaG · Nachteilige Nutzungen
1. Als nachteilige Nutzungen gemäss Art. 16 WaG gelten insbesondere Erholungseinrichtungen im Wald oder die Niederhaltung von Bäumen.
2. Sofern öffentliche Interessen es erfordern, können solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden.