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Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Waldfeststellung

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Rodung und Waldfeststellung
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Art. 10 kantonales Waldgesetz, kWaG · Waldfeststellung

1. Waldfeststellungen, die nicht im Rahmen eines Nutzungsplanverfahrens erfolgen, werden auf Kosten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin durchgeführt.

2. Gebiete ausserhalb der Bauzone, in denen eine Waldzunahme verhindert werden soll, sind

a. wertvolle Lebensräume gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz oder der Naturschutzverordnung;

b. weitere Gebiete mit hoher landschaftlicher oder ökologischer Qualität;

c. wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen (LN).

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