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930.1 LcFo CH-OW

Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen - Zweck und Zuständigkeiten
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Art. 1 kantonales Waldgesetz, kWaG · Zweck

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Wald.

2. Es bezweckt

a. den Wald in seiner Fläche und räumlichen Verteilung im Grundsatz zu erhalten;

b. die Waldfunktionen durch geeignete Schutz-, Nutzungs- und Pflegemassnahmen nachhaltig sicherzustellen;

c. den Wald als Landschaftselement und als naturnahen Lebens- und Erholungsraum zu erhalten;

d. die Wald- und Holzwirtschaft zu erhalten und zu fördern.

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