930.1
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CH-OW
Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen - Zweck und Zuständigkeiten
Art. 1 kantonales Waldgesetz, kWaG · Zweck
1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Wald.
2. Es bezweckt
a. den Wald in seiner Fläche und räumlichen Verteilung im Grundsatz zu erhalten;
b. die Waldfunktionen durch geeignete Schutz-, Nutzungs- und Pflegemassnahmen nachhaltig sicherzustellen;
c. den Wald als Landschaftselement und als naturnahen Lebens- und Erholungsraum zu erhalten;
d. die Wald- und Holzwirtschaft zu erhalten und zu fördern.