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925.111 ABBGBB CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (AB BGBB) - Inkrafttreten

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Art. 7 AB BGBB · Inkrafttreten

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 2008 in Kraft.

2. Sie sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zu Kenntnis zu bringen.

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