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925.111 ABBGBB CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (AB BGBB) - Übergangsrecht

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Art. 6 AB BGBB · Übergangsrecht

1. Vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen eingereichte Gesuche werden, soweit mit dem Bundesrecht vereinbar, nach altem Recht beurteilt.

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