925.111
ABBGBB
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (AB BGBB) - Wohngebäude ausserhalb der Bauzonen
Art. 4 AB BGBB · Wohngebäude ausserhalb der Bauzonen
1. Rechtmässig erstellte Wohngebäude ausserhalb der Bauzonen sowie Bauten, welche einen unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Wohngebäude haben, können nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a BGBB abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden.
2. Bauten dürfen nur abparzelliert werden, sofern sie landwirtschaftlich nicht mehr benötigt werden.
3. Die abparzellierte Fläche, miteingeschlossen die Grundfläche des Wohngebäudes und allfälliger Bauten, darf höchstens 800 m² betragen.
4. In begründeten Fällen, insbesondere bei besonderen Parzellen- und Geländeformen oder Gebäudegrössen, kann eine Fläche von mehr als 800 m² abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden.