Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
925.111 ABBGBB CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (AB BGBB) - Wohngebäude ausserhalb der Bauzonen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 AB BGBB · Wohngebäude ausserhalb der Bauzonen

1. Rechtmässig erstellte Wohngebäude ausserhalb der Bauzonen sowie Bauten, welche einen unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Wohngebäude haben, können nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a BGBB abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden.

2. Bauten dürfen nur abparzelliert werden, sofern sie landwirtschaftlich nicht mehr benötigt werden.

3. Die abparzellierte Fläche, miteingeschlossen die Grundfläche des Wohngebäudes und allfälliger Bauten, darf höchstens 800 m² betragen.

4. In begründeten Fällen, insbesondere bei besonderen Parzellen- und Geländeformen oder Gebäudegrössen, kann eine Fläche von mehr als 800 m² abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden.

← Art. 3 AB BGBB Ausführungsbestimmungen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (AB BGBB) - Landwirtschaftliches Gewerbe Art. 5 AB BGBB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →