925.111
ABBGBB
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (AB BGBB) - Selbstbewirtschaftung
Art. 3 AB BGBB · Selbstbewirtschaftung
1. Beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder eines Gewerbes ist die Selbstbewirtschaftung im Sinne von Art. 9 BGBB mit einem Betriebskonzept aufzuzeigen. Ausgenommen davon sind direktzahlungsberechtigte Selbstbewirtschafterinnen oder Selbstbewirtschafter, die unmittelbar vor dem Erwerb mindestens ein Jahr ein landwirtschaftliches Grundstück oder Gewerbe bewirtschaftet haben.
2. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt bestimmt die Form und den Inhalt des Betriebskonzeptes.
3. Die Selbstbewirtschaftung ist spätestens drei Jahre nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder eines Gewerbes aufzunehmen.