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925.111 ABBGBB CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (AB BGBB) - Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich

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Art. 2 AB BGBB · Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich

1. Als ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich beim Erwerb eines Grundstückes nach Art. 63 Abs. 1 Bst. d BGBB gilt eine Fahrdistanz von weniger als zehn Kilometer ab dem Betriebszentrum. Davon ausgenommen sind Grundstücke im Sömmerungsgebiet.

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