925.111
ABBGBB
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (AB BGBB) - Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich
Art. 2 AB BGBB · Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich
1. Als ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich beim Erwerb eines Grundstückes nach Art. 63 Abs. 1 Bst. d BGBB gilt eine Fahrdistanz von weniger als zehn Kilometer ab dem Betriebszentrum. Davon ausgenommen sind Grundstücke im Sömmerungsgebiet.