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925.111 ABBGBB CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (AB BGBB) - Landwirtschaftliches Gewerbe

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Art. 1 AB BGBB · Landwirtschaftliches Gewerbe

1. Als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Art. 5 Bst. a des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) gelten landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens ein Arbeitsaufkommen von 0,8 Standardarbeitskräften (SAK) aufweisen.

2. Für die Berechnung des erforderlichen Arbeitsaufkommens in SAK gelten die Faktoren gemäss Art. 2a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB). An die SAK werden nicht angerechnet

a. * ...

b. bei Bauvorhaben für Wohnbauten: Flächen, die mit Bauverbot belegt sind.

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