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921.41 CH-OW

Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern

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Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

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