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Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern

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Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern

1. Die kantonalen und eidgenössischen Erlasse über die Alters- und Hinterlassenenversicherung finden beim Vollzug der Vorschriften über Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern sinngemässe Anwendung.

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