921.41
CH-OW
Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern
Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern
1. Der kantonalen Ausgleichskasse werden die Aufgaben übertragen, die sich aus dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern ergeben.
2. Die Aufsicht über den Vollzug obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement.