921.41
CH-OW
Kanton Obwalden 921.41
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
Gesetzestext (4 Artikel)
Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern
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1. Der kantonalen Ausgleichskasse werden die Aufgaben übertragen, die sich aus dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern ergeben.
2. Die Aufsicht über den Vollzug obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement.
Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern
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1. Die kantonalen und eidgenössischen Erlasse über die Alters- und Hinterlassenenversicherung finden beim Vollzug der Vorschriften über Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern sinngemässe Anwendung.
Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern
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1. Die Beiträge werden vom Kanton getragen.
Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern
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1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.