921.119
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft - Beiträge für methanreduzierende Fütterung a. Voraussetzungen
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft · Beiträge für methanreduzierende Fütterung a. Voraussetzungen
1. Der Einsatz von methanreduzierenden Fütterungszusätzen bei Raufutter verzehrenden Grossvieheinheiten (RGVE) auf Heimbetrieben wird mit Beiträgen unterstützt, wenn der Landwirtschaftsbetrieb
a. nachweislich bei mindestens 80 Prozent der RGVE methanreduzierende Fütterungszusätze gemäss den Weisungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt einsetzt;
b. direktzahlungsberechtigt ist.