Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
921.119 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft - Beiträge für methanreduzierende Fütterung a. Voraussetzungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft · Beiträge für methanreduzierende Fütterung a. Voraussetzungen

1. Der Einsatz von methanreduzierenden Fütterungszusätzen bei Raufutter verzehrenden Grossvieheinheiten (RGVE) auf Heimbetrieben wird mit Beiträgen unterstützt, wenn der Landwirtschaftsbetrieb

a. nachweislich bei mindestens 80 Prozent der RGVE methanreduzierende Fütterungszusätze gemäss den Weisungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt einsetzt;

b. direktzahlungsberechtigt ist.

← Art. 1 Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft Gegenstand Art. 3 Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →