Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
921.119 CH-OW

Gegenstand

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

1. Der Kanton fördert Massnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft.

1. Der Einsatz von methanreduzierenden Fütterungszusätzen bei Raufutter verzehrenden Grossvieheinheiten (RGVE) auf Heimbetrieben wird mit Beiträgen unterstützt, wenn der Landwirtschaftsbetrieb

a. nachweislich bei mindestens 80 Prozent der RGVE methanreduzierende Fütterungszusätze gemäss den Weisungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt einsetzt;

b. direktzahlungsberechtigt ist.

1. Der Beitrag je RGVE wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Einhaltung der bewilligten Kredite, bestimmt.

1. Für die betriebs- und grünlandbasierte Fütterung der RGVE auf Heimbetrieben werden Beiträge ausgerichtet, wenn der Landwirtschaftsbetrieb

a. den Grenzwert an RGVE pro Hektare Grünfläche gemäss den Weisungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt nicht überschreitet;

b. methanreduzierende Fütterungszusätze gemäss diesen Ausführungsbestimmungen einsetzt;

c. direktzahlungsberechtigt ist.

1. Der Beitrag je RGVE wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Einhaltung der bewilligten Kredite, bestimmt.

1. Für den Anbau von Ackerkulturen für die direkte menschliche Ernährung werden Beiträge ausgerichtet, wenn

a. die Kultur und der Anbau den Weisungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt entspricht;

b. der Landwirtschaftsbetrieb direktzahlungsberechtigt ist.

1. Der Beitrag je Hektare wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Einhaltung der bewilligten Kredite, bestimmt.

1. Für die Einreichung der Beitragsgesuche sowie für die Auszahlung der Beiträge gemäss diesen Ausführungsbestimmungen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung.

2. Beitragsgesuche sind an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt zu richten. Dieses entscheidet über den Anspruch und wickelt die Beitragsauszahlungen ab.

1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt überwacht die Umsetzung der Massnahmen. Es kann Kontrollen durchführen und Unterlagen einverlangen.

2. Überwachungs- und Kontrollaufgaben können an Dritte übertragen werden.

1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt vollzieht diese Ausführungsbestimmungen und erlässt die notwendigen Weisungen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →