Kantonaler Pflanzenschutzdienst
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Die Aufgaben des kantonalen Pflanzenschutzdiensts werden vom Amt für Landwirtschaft und Umwelt wahrgenommen.
1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist zuständig für die Gebietsüberwachung nach der Pflanzengesundheitsverordnung und regional bedeutsamer Krankheiten, Schädlingen und Problempflanzen.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement kann Aufgaben der Gebietsüberwachung Dritten übertragen.
1. Das Volkswirtschaftsdepartement ordnet die notwendigen Massnahmen zur Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen und regional bedeutsamer Krankheiten, Schädlinge und Problempflanzen an.
2. Bei Massnahmen in Naturschutzgebieten, inventarisierten Objekten sowie Flächen mit bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarungen nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz ist vorgängig das Amt für Wald und Landschaft zu konsultieren.
3. Das Volkswirtschaftsdepartement kann Aufgaben zur Umsetzung von Massnahmen Dritten übertragen.
1. Der Kanton kann für die Überwachung und angeordnete Massnahmen Beiträge leisten.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
1. Das Volkswirtschaftsdepartement legt im Einzelfall die Höhe der Beiträge fest. Es berücksichtigt dabei die Erkenntnisse des eidgenössischen und kantonalen Pflanzenschutzdiensts sowie die Beiträge des Bundes und Dritter.
1. Zu Unrecht bezogene Kantonsbeiträge sind zurückzuerstatten.
1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt überwacht die Umsetzung der angeordneten Massnahmen. Es kann Kontrollen durchführen und Unterlagen einverlangen.
2. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann Überwachungsaufgaben Dritten übertragen.