921.115
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft - Lagerkapazität
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft · Lagerkapazität
1. Fällt auf einem Betrieb Gülle an, so müssen Lagereinrichtungen mit einer Lagerkapazität für mindestens die folgende Zeitdauer vorhanden sein
a. Talzone: 4 Monate
b. Voralpine Hügelzone: 4 Monate
c. Bergzone 1: 5 Monate
d. Bergzone 2: 5 Monate
e. Bergzone 3: 6 Monate
f. Bergzone 4: 6 Monate
2. Die Lagereinrichtungen eines Betriebes müssen der geforderten Kapazität in folgenden Fällen nicht angepasst werden
a. Soll-Lagervolumen bis 200 m³: Fehlende Lagerkapazität weniger als 30 m³
b. Soll-Lagervolumen über 200 m³: Fehlende Lagerkapazität weniger als 50 m³