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921.115 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft - Lagerkapazität

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft · Lagerkapazität

1. Fällt auf einem Betrieb Gülle an, so müssen Lagereinrichtungen mit einer Lagerkapazität für mindestens die folgende Zeitdauer vorhanden sein

a. Talzone: 4 Monate

b. Voralpine Hügelzone: 4 Monate

c. Bergzone 1: 5 Monate

d. Bergzone 2: 5 Monate

e. Bergzone 3: 6 Monate

f. Bergzone 4: 6 Monate

2. Die Lagereinrichtungen eines Betriebes müssen der geforderten Kapazität in folgenden Fällen nicht angepasst werden

a. Soll-Lagervolumen bis 200 m³: Fehlende Lagerkapazität weniger als 30 m³

b. Soll-Lagervolumen über 200 m³: Fehlende Lagerkapazität weniger als 50 m³

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