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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft - Nährstoffbelastung

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft · Nährstoffbelastung

1. Jeder Betrieb hat eine ausgeglichene Nährstoffbilanz aufzuweisen. Für die Bilanzierung gelten die Bestimmungen von Ziff. 2.1 des Anhangs zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung).

2. Weist ein Betrieb keine Nährstoffbilanz auf, so gelten die DGVE-Orientierungswerte gemäss der BLW/BUWAL-Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom Juli 1994.

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