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Geltungsbereich und Zweck

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Diese Ausführungsbestimmungen gelten für Betriebe mit Nutztierhaltung nach Art. 22 der Gewässerschutzverordnung.

2. Sie haben den Zweck, zum Schutz der Gewässer den Nährstoffaustrag aus diesen Betrieben zu begrenzen. Dazu legen sie, in Abhängigkeit der klimatischen und pflanzenbaulichen Verhältnisse, die höchstens zulässige Nährstoffbelastung des Bodens sowie die notwendige Lagerkapazität für Gülle fest.

1. Jeder Betrieb hat eine ausgeglichene Nährstoffbilanz aufzuweisen. Für die Bilanzierung gelten die Bestimmungen von Ziff. 2.1 des Anhangs zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung).

2. Weist ein Betrieb keine Nährstoffbilanz auf, so gelten die DGVE-Orientierungswerte gemäss der BLW/BUWAL-Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom Juli 1994.

1. Fällt auf einem Betrieb Gülle an, so müssen Lagereinrichtungen mit einer Lagerkapazität für mindestens die folgende Zeitdauer vorhanden sein

a. Talzone: 4 Monate

b. Voralpine Hügelzone: 4 Monate

c. Bergzone 1: 5 Monate

d. Bergzone 2: 5 Monate

e. Bergzone 3: 6 Monate

f. Bergzone 4: 6 Monate

2. Die Lagereinrichtungen eines Betriebes müssen der geforderten Kapazität in folgenden Fällen nicht angepasst werden

a. Soll-Lagervolumen bis 200 m³: Fehlende Lagerkapazität weniger als 30 m³

b. Soll-Lagervolumen über 200 m³: Fehlende Lagerkapazität weniger als 50 m³

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