921.114
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über Innovationsbeiträge zur Absatzförderung in der Landwirtschaft - Landwirtschaftsprodukte
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über Innovationsbeiträge zur Absatzförderung in der Landwirtschaft · Landwirtschaftsprodukte
1. Als Landwirtschaftsprodukte im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen gelten
a. Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b. Zucht- und Nutztiere.
2. Ausgenommen sind Erzeugnisse des produzierenden Gartenbaus und der Tierzucht, der Berufsfischerei, der Fischzucht sowie Betäubungs- und Suchtmittel (wie Tabak und Spirituosen).