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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über Innovationsbeiträge zur Absatzförderung in der Landwirtschaft - Landwirtschaftsprodukte

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über Innovationsbeiträge zur Absatzförderung in der Landwirtschaft · Landwirtschaftsprodukte

1. Als Landwirtschaftsprodukte im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen gelten

a. Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;

b. Zucht- und Nutztiere.

2. Ausgenommen sind Erzeugnisse des produzierenden Gartenbaus und der Tierzucht, der Berufsfischerei, der Fischzucht sowie Betäubungs- und Suchtmittel (wie Tabak und Spirituosen).

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