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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung - Unterlagen

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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung · Unterlagen

1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt erlässt Weisungen über die Form und den Inhalt der Gesuche sowie über die Anforderungen an die Nachweispflicht und die Kontrolle und regelt Einzelheiten in einer Vereinbarung mit dem Gesuchsteller beziehungsweise der Gesuchstellerin.

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