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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung - Kontrollen und Verwaltungssanktionen

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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung · Kontrollen und Verwaltungssanktionen

1. Die Kontrolle zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Ausführungsbestimmungen sowie allfällige Kürzungen oder Verweigerungen von Beiträgen richten sich nach Art. 101 bis 107 der Direktzahlungsverordnung und nach den Vorgaben in den vom Bundesamt für Landwirtschaft beziehungsweise vom Kanton genehmigten kantonalen Landschaftsqualitäts- und Vernetzungsprojekten.

2. Die Kontrollen werden, soweit möglich, zusammen mit den andern öffentlich-rechtlichen Kontrollen zum Bezug der Direktzahlungen nach der Direktzahlungsverordnung und der Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen durchgeführt.

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