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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung - Beitragsgesuche und Auszahlung der Beiträge

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung · Beitragsgesuche und Auszahlung der Beiträge

1. Für die Anmeldung und Einreichung des Beitragsgesuchs sowie für die Auszahlung der Beiträge gemäss Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen gelten sinngemäss die Bestimmungen von Art. 98 bis 100 beziehungsweise Art. 109 und 110 der Direktzahlungsverordnung.

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