921.113
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung - Voraussetzungen
Grundsatz und Voraussetzungen
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung · Voraussetzungen
1. Beiträge für die Förderung von Massnahmen zur Umsetzung von Landschaftsqualitätsprojekten sowie von Vernetzungsprojekten werden ausgerichtet, wenn diese die Voraussetzungen von Art. 61 bis 64 der Direktzahlungsverordnung erfüllen.