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921.113 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung - Voraussetzungen

Grundsatz und Voraussetzungen
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung · Voraussetzungen

1. Beiträge für die Förderung von Massnahmen zur Umsetzung von Landschaftsqualitätsprojekten sowie von Vernetzungsprojekten werden ausgerichtet, wenn diese die Voraussetzungen von Art. 61 bis 64 der Direktzahlungsverordnung erfüllen.

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