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921.113 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung - Grundsatz

Grundsatz und Voraussetzungen
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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung · Grundsatz

1. Der Kanton fördert im Rahmen von Landschaftsqualitätsprojekten Massnahmen zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften und im Rahmen von Vernetzungsprojekten die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen mit Beiträgen.

Grundsatz Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung →

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