921.113
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung - Grundsatz
Grundsatz und Voraussetzungen
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung · Grundsatz
1. Der Kanton fördert im Rahmen von Landschaftsqualitätsprojekten Massnahmen zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften und im Rahmen von Vernetzungsprojekten die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen mit Beiträgen.