921.112
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Strukturverbesserungen mit Finanzhilfen - Mindestbeträge
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Strukturverbesserungen mit Finanzhilfen · Mindestbeträge
1. Für landwirtschaftliche Gebäude (miteingeschlossen Wohnbauten) sowie Bodenverbesserungen werden weder Beiträge (Bundes- und Kantonsleistung) noch Investitionskredite unter Fr. 20 000.- gewährt.