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921.112 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Strukturverbesserungen mit Finanzhilfen - Mindestbeträge

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Strukturverbesserungen mit Finanzhilfen · Mindestbeträge

1. Für landwirtschaftliche Gebäude (miteingeschlossen Wohnbauten) sowie Bodenverbesserungen werden weder Beiträge (Bundes- und Kantonsleistung) noch Investitionskredite unter Fr. 20 000.- gewährt.

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