921.111
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Tierzucht, der arbeitsteiligen Jungviehaufzucht und des Viehabsatzes - Auslagerung von Vollzugsaufgaben
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Tierzucht, der arbeitsteiligen Jungviehaufzucht und des Viehabsatzes · Auslagerung von Vollzugsaufgaben
1. Das Volkswirtschaftsdepartement überträgt die Durchführung der Massnahmen zur Förderung der Tierzucht und des Schlachtviehabsatzes durch Leistungsvereinbarungen an Dritte.
2. Den Dritten obliegen insbesondere
a. die Organisation und Durchführung der Viehausstellungen für Gross- und Kleinvieh sowie allfällig weiterer Massnahmen zur Förderung der Tierzucht;
b. die Organisation und Durchführung der Schlachtviehmärkte sowie allfällig weiterer Massnahmen zur Förderung des Viehabsatzes;
c. die Ausrichtung bzw. Rückforderung der Kantonsbeiträge gemäss Art. 3 bis 7 dieser Ausführungsbestimmungen.