Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
921.111 CH-OW

Grundsatz

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton fördert die Tierzucht, die arbeitsteilige Jungviehaufzucht und den Schlachtviehabsatz durch die Gewährung von Kantonsbeiträgen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Volkswirtschaftsdepartement überträgt die Durchführung der Massnahmen zur Förderung der Tierzucht und des Schlachtviehabsatzes durch Leistungsvereinbarungen an Dritte.

2. Den Dritten obliegen insbesondere

a. die Organisation und Durchführung der Viehausstellungen für Gross- und Kleinvieh sowie allfällig weiterer Massnahmen zur Förderung der Tierzucht;

b. die Organisation und Durchführung der Schlachtviehmärkte sowie allfällig weiterer Massnahmen zur Förderung des Viehabsatzes;

c. die Ausrichtung bzw. Rückforderung der Kantonsbeiträge gemäss Art. 3 bis 7 dieser Ausführungsbestimmungen.

Tierzucht und Arbeitsteilung Jungviehaufzucht

1. Der Kantonsbeitrag wird einerseits als Grundbeitrag für die Organisation und Durchführung der Viehausstellungen und anderseits als tierbezogener Beitrag ausgerichtet.

2. Der Umfang des Grundbeitrags und die Kriterien für die Berechnung der tierbezogenen Beiträge sowie die Auflagen und Bedingungen zur Beitragsgewährung werden nach Anhörung der Landwirtschaftskommission in der Leistungsvereinbarung durch das Volkswirtschaftsdepartement festgelegt.

Tierzucht und Arbeitsteilung Jungviehaufzucht

1. Der Kanton richtet an direktzahlungsberechtigte Verkehrsmilchproduzenten und -produzentinnen im Kanton einen Beitrag je Aufzuchttier aus, welches von einem direktzahlungsberechtigten Aufzuchtbetrieb im Kanton übernommen wird und folgende Auflagen erfüllt

a. das Aufzuchtrind wurde mindestens 18 Monate ununterbrochen auf dem Aufzuchtbetrieb oder auf einer von ihm bestossenen Alp gehalten und ist bei der Übernahme höchstens 36 Monate alt;

b. es liegt ein vollständiger, gegenseitig unterzeichneter Aufzucht- und Rückkaufsvertrag der Agridea Lindau oder ein gleichwertiger schriftlicher Vertrag vor;

c. das Aufzuchtrind wird nach der Übernahme mindestens vier Monate lang ununterbrochen auf dem Betrieb des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin gehalten.

2. Die Gesuchseingabe an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt hat innerhalb von fünf Monaten nach dem Übernahmedatum mit den notwendigen Unterlagen (Aufzucht-, Rückkaufsvertrag) zu erfolgen.

Tierzucht und Arbeitsteilung Jungviehaufzucht

1. Der Beitrag je Aufzuchtrind beträgt Fr. 250.-.

2. Aufzuchtrinder von Betrieben, die innerhalb der letzten drei Jahre Beiträge nach Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen bezogen haben, sind nicht beitragsberechtigt.

Viehabsatz

1. Der Kantonsbeitrag wird einerseits als Grundbeitrag für die Organisation und Durchführung der Schlachtviehmärkte sowie als Distanzbeitrag als Ausgleich des Standortnachteils ausgerichtet.

2. Die Festlegung des Grundbeitrags und des Distanzbeitrags sowie die Auflagen und Bedingungen zur Beitragsgewährung werden nach Anhörung der Landwirtschaftskommission in der Leistungsvereinbarung durch das Volkswirtschaftsdepartement geregelt.

Verfahren

1. Zu Unrecht bezogene oder am Ende des Jahres nicht aufgebrauchte Beiträge sind dem Kanton zurückzuerstatten.

Verfahren

1. Gegen Verfügungen und Entscheide Dritter kann innert 20 Tagen bei der verfügenden Instanz Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid des Dritten kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet mit Beschwerde an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt weitergezogen werden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Für die Anrechenbarkeit der Haltedauer gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a und c dieser Ausführungsbestimmungen kann im Jahr 2008 für die Beitragsberechtigung die Zeitspanne vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen berücksichtigt werden.

2. Beitragsgesuche für die arbeitsteilige Jungviehaufzucht gemäss Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen, die vor dem Inkrafttreten des Nachtrags vom 16. Januar 2018 eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Tierzucht und des Viehabsatzes vom 13. Februar 2001 werden aufgehoben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. März 2008 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →