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Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft sowie zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (kantonales Landwirtschaftsgesetz, kLwG) - Einwohnergemeinden

Zweck und Zuständigkeit
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Art. 7 kantonales Landwirtschaftsgesetz, kLwG · Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen des Bundes und des Kantons, namentlich bei der Erhebung von Daten und bei Kontrollen.

2. Sie bestimmen eine für die landwirtschaftlichen Belange zuständige Stelle.

3. Der Einwohnergemeinderat jener Gemeinde, in welcher die Pachtsache ganz oder zum grossen Teil liegt, ist einspracheberechtigte Behörde nach Art. 53 LPG.

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