Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft sowie zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (kantonales Landwirtschaftsgesetz, kLwG) - Volkswirtschaftsdepartement
Art. 4 kantonales Landwirtschaftsgesetz, kLwG · Volkswirtschaftsdepartement
1. Das Volkswirtschaftsdepartement
a. überwacht den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung und des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts des Bundes sowie dieses Gesetzes;
b. setzt im Rahmen des Staatsvoranschlags und der frei bestimmbaren Ausgaben nach der Finanzhaushaltsverordnung die Beiträge an besonders umweltfreundliche und nachhaltige Bewirtschaftungsformen, für regionale Projekte für die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen (Art. 9 dieses Gesetzes), die Beiträge zur Förderung der Tierzucht, des Viehabsatzes und der Arbeitsteilung in der Tierhaltung (Art. 10 dieses Gesetzes), die Beiträge zur Qualitätsförderung (Art. 13 dieses Gesetzes), die Beiträge zur Absatzförderung (Art. 14 dieses Gesetzes), die Bewirtschaftungsbeiträge (Art. 15 dieses Gesetzes) und die Kantonsbeiträge für Strukturverbesserungsmassnahmen (Art. 17 und 18 dieses Gesetzes) im Einzelfall fest;
c. ordnet die Massnahmen bei Zweckentfremdung von mit kantonalen Beiträgen unterstützten Strukturverbesserungsmassnahmen an (Art. 3 Abs. 1 Bst. l dieses Gesetzes);
d. ist Aufsichtsbehörde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB;
e. vertritt den Kanton in den interkantonalen Institutionen der Landwirtschaft sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts.
2. Es kann im Rahmen des Staatsvoranschlags Dritte zur Mitwirkung beim Vollzug dieses Gesetzes beiziehen.