Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft sowie zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (kantonales Landwirtschaftsgesetz, kLwG) - Regierungsrat
Art. 3 kantonales Landwirtschaftsgesetz, kLwG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a. stellt den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts durch Programmvereinbarungen mit dem Bund gemäss Art. 97a LwG und Art. 27a des Staatsverwaltungsgesetzes[5], durch Leistungsaufträge sowie die Aufsicht sicher;
b. wählt die Landwirtschaftskommission (Art. 6 dieses Gesetzes);
c. legt die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen für besonders umweltfreundliche und nachhaltige Bewirtschaftungsformen, Anlagen und Einrichtungen fest (Art. 9 Abs. 1 dieses Gesetzes);
d. legt die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen für die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen fest (Art. 9 Abs. 2 dieses Gesetzes);
e. legt die Bedingungen und Auflagen zur Förderung der Tierzucht, des Viehabsatzes und der Arbeitsteilung in der Tierhaltung fest (Art. 10 dieses Gesetzes);
f. legt aufgrund der regionalen Besonderheiten die Abgeltungskriterien zur Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen sowie den Anteil der kantonalen Leistung fest (Art. 11 Abs. 1 dieses Gesetzes);
g. erlässt Vorschriften und Massnahmen über den Pflanzenschutz (Art. 11 Abs. 2 dieses Gesetzes);
h. bestimmt weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung (Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes);
i. legt die Voraussetzungen zur Gewährung von einmaligen Innovationsbeiträgen zur Absatzförderung fest (Art. 14 Abs. 2 dieses Gesetzes);
k. bestimmt Auflagen und Bedingungen bei der Gewährung von Betriebshilfen (Art. 16 dieses Gesetzes) und von Investitionshilfen (Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 dieses Gesetzes) und legt den Anteil der kantonalen Leistung (Art. 18 dieses Gesetzes) sowie Mindestbeträge fest (Art. 19 dieses Gesetzes);
l. * bestimmt Auflagen und Bedingungen bei der Gewährung von kantonalen Beiträgen an Strukturverbesserungsmassnahmen (Art. 17 Abs. 3 dieses Gesetzes), insbesondere legt er die Beitragskriterien und die Höhe der Beiträge fest und regelt die Folgen der Zweckentfremdung sowie die Rückerstattung der Beiträge bei Nichteinhalten der Bestimmungen;
m. regelt das Verfahren betreffend die Duldungspflicht zur Bewirtschaftung von Brachland gemäss Art. 71 LwG und betreffend die vertraglichen Landumlegungen nach Art. 101 Abs. 4 LwG;
n. legt die Bedingungen für die Definition eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 5 Bst. a und Art. 7 BGBB, für die Selbstbewirtschaftung nach Art. 9 BGBB sowie für die Zerstückelung nach Art. 60 BGBB fest;
o. regelt die Anwendung von Art. 5 Bst. b BGBB und Art. 3 LPG für Pacht, Anteils- und Nutzungsrechte und legt den ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich bei der Zupacht von Grundstücken nach Art. 33 Abs. 1 LPG und beim Erwerb von Grundstücken nach Art. 63 Abs. 1 Bst. d BGBB fest;
p. ist Beschwerdeinstanz nach Art. 88 Abs. 1 BGBB.
2. Der Regierungsrat kann Vollzugsaufgaben dieses Gesetzes durch Vereinbarung an Dritte übertragen.