921.1
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CH-OW
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft sowie zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (kantonales Landwirtschaftsgesetz, kLwG) - Kantonsrat
Zweck und Zuständigkeit
Art. 2 kantonales Landwirtschaftsgesetz, kLwG · Kantonsrat
1. Der Kantonsrat bestimmt den Umfang der Massnahmen nach diesem Gesetz
a. durch Rahmenkredite zum Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund;
b. im Rahmen des jährlichen Voranschlags;
c. im Rahmen von Leistungsaufträgen und Globalbudgets.
2. Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften durch Verordnung.