Art. 8 Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Allgemeine Anforderungen
Art. 8 AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen · Allgemeine Anforderungen
1. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen richten sich nach dem Bundesrecht.
2. Die Unternehmen haben zudem zu belegen, dass im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ungedeckte Kosten entstanden sind.
3. Zusätzlich haben die Unternehmen gegenüber dem Kanton zu bestätigen, dass sie bei Gesuchseinreichung eine aktive Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausüben und keine Absichten haben, diese innerhalb von 12 Monate nach Gesuchseinreichung aufzugeben.
4. Erfolgt die Aufgabe der Geschäftstätigkeit innerhalb von 12 Monaten seit Gesuchseinreichung, hat das Unternehmen dem Volkswirtschaftsdepartement den Entscheid über die Aufgabe der Geschäftstätigkeit innert 10 Tagen mitzuteilen.
5. Schaustellerinnen und Schausteller haben zusätzlich gegenüber dem Kanton zu bestätigen, dass sie über eine gültige kantonale Bewilligung nach Art. 2 des Bundesgesetzes über das Gewerbe von Reisenden vom 23. März 2001 verfügen.