Art. 6 Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Kürzung der Beiträge
Art. 6 AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen · Kürzung der Beiträge
1. Von Unternehmen, die innerhalb von 12 Monaten nach Gesuchseinreichung ihre betriebliche Tätigkeit ganz oder teilweise eingestellt haben, können die Beiträge anteilsmässig gekürzt oder zurückgefordert werden, soweit die Betriebseinstellung keinen direkten Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aufweist.
2. Aussergewöhnliche Kosten können bei der Berechnung des à-fonds-perdu-Beitrages gekürzt werden, soweit sie sich nicht im Rahmen der Vorjahre 2018 und 2019 bewegen, geschäftsmässig unbegründet sind oder einzig zum Erhalt höherer Unterstützungsbeiträge aufgeführt wurden.
3. Übersteigt die Summe der festgesetzten Beiträge die zur Verfügung stehenden Bundes- und Kantonsmittel für Härtefallmassnahmen, werden die Beiträge proportional reduziert. Davon ausgenommen sind ordentliche Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken.