Art. 5 Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Bemessung der Beiträge
Art. 5 AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen · Bemessung der Beiträge
1. Die Bemessung und die Höchstgrenzen richten sich nach dem Bundesrecht.
2. Der Härtefallbeitrag deckt höchstens die ungedeckten Kosten des Unternehmens. Berücksichtigt wird nur der liquiditätswirksame Aufwand.
3. Für den Unterstützungszeitraum des zweiten Halbjahres 2021 entspricht der à-fonds-perdu-Beitrag maximal der Höhe des im Jahresabschluss 2021 ausgewiesenen Verlustes.
4. Um Überentschädigungen von Unternehmen zu verhindern, darf der Härtefallbeitrag für eine oder mehrere Sparten höchstens die ungedeckten Kosten des Gesamtunternehmens decken. Davon ausgenommen sind Beiträge an Unternehmen mit Jahresumsatz über fünf Millionen Franken.
5. Zusatzbeiträge im Sinn von Art. 12 Abs. 2 Covid-19-Gesetz ("Bundesratsreserve") können als à-fonds-perdu-Beiträge insbesondere folgenden Unternehmen gewährt werden
a. Unternehmen, die einen sehr hohen Umsatzausfall erlitten haben und bei der Härtefallzahlung an einer Obergrenze angestossen sind ("Härtefälle im Härtefall");
b. Unternehmen aus besonders betroffenen Branchen, die bereits am Härtefallprogramm teilnahmen und finanziell immer noch stark betroffen sind, namentlich aus den Bereichen Tourismus und Event.
6. Zusatzbeiträge nach der Bundesratsreserve dürfen nur für das Jahr 2021 gesprochen werden.