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CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Grundsätze
Allgemeines
Art. 3 AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen · Grundsätze
1. Härtefallmassnahmen werden nur Unternehmen gewährt, welche
a. die Anforderungen gemäss dem Covid-19-Gesetz und der Covid-19-Härtefallverordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2021 und der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 sowie
b. die zusätzlichen kantonalen Voraussetzungen gemäss diesen Ausführungsbestimmungen erfüllen.
2. Die Härtefallmassnahmen werden subsidiär und ergänzend zu den anderen Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene ausgerichtet.
3. Ausgeschlossen sind Unternehmen, die eine Umsatzeinbusse aufgrund einer behördlich angeordneten Sanktion erlitten haben.
4. Auf die Gewährung von Unterstützung im Rahmen der Härtefallmassnahmen besteht kein Rechtsanspruch.