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Art. 3 Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Grundsätze

Allgemeines
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Art. 3 AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen · Grundsätze

1. Härtefallmassnahmen werden nur Unternehmen gewährt, welche

a. die Anforderungen gemäss dem Covid-19-Gesetz und der Covid-19-Härtefallverordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2021 und der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 sowie

b. die zusätzlichen kantonalen Voraussetzungen gemäss diesen Ausführungsbestimmungen erfüllen.

2. Die Härtefallmassnahmen werden subsidiär und ergänzend zu den anderen Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene ausgerichtet.

3. Ausgeschlossen sind Unternehmen, die eine Umsatzeinbusse aufgrund einer behördlich angeordneten Sanktion erlitten haben.

4. Auf die Gewährung von Unterstützung im Rahmen der Härtefallmassnahmen besteht kein Rechtsanspruch.

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