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910.115 CH-OW

Art. 25 Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Vollzug

Schlussbestimmungen
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Art. 25 AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen · Vollzug

1. Der Vollzug dieser Ausführungsbestimmungen obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement.

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