910.115
CH-OW
Art. 24 Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Beteiligung der Gemeinden
Schlussbestimmungen
Art. 24 AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen · Beteiligung der Gemeinden
1. Die Standortgemeinden haben gestützt auf Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik eine Beteiligung von 20 Prozent der kantonalen Leistung zu erbringen.
2. Die Standortgemeinde ist jene Einwohnergemeinde, in welcher das Unternehmen bei Gesuchseinreichung seinen steuerlichen Sitz hatte.