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Art. 22 Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Missbrauchsbekämpfung

Missbrauchsbekämpfung
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Art. 22 AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen · Missbrauchsbekämpfung

1. Das Volkswirtschaftsdepartement und das Expertengremium sowie beauftragte Dritte können die mit dem Gesuch getätigten Angaben, Nachweise und Bestätigungen jederzeit überprüfen.

2. Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Leistungen zurückzuerstatten und es kann eine Umtriebsentschädigung nach Aufwand, aber von mindestens 1 000 Franken erhoben werden.

3. Als Missbrauch gelten insbesondere unwahre oder unvollständige Angaben, Bestätigungen oder Nachweise bei der Gesuchseinreichung oder eine andere zweckwidrige Verwendung der Finanzhilfe.

4. Unwahre oder unvollständige Angaben können zusätzlich eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.

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