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Art. 21 Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Datenschutz

Verfahren
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Art. 21 AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen · Datenschutz

1. Die gemäss diesen Ausführungsbestimmungen eingebundenen kantonalen Amtsstellen sammeln die verlangten Daten.

2. Die Datenbearbeitung durch die kantonalen Amtsstellen, das Expertengremium sowie die beigezogenen Dritten untersteht der Gesetzgebung über den Datenschutz. Diese regelt namentlich die Verwendung und Aufbewahrung von Daten, die technischen und organisatorischen Massnahmen, die Weitergabe und das Hosting von Daten.

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