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Art. 20 Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Datenbekanntgabe

Verfahren
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Art. 20 AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen · Datenbekanntgabe

1. Damit die Angaben überprüft werden können, hat das gesuchstellende Unternehmen die zuständigen kantonalen Amtsstellen und das Expertengremium von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Steuer- und vom Amtsgeheimnis, zu entbinden.

2. Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesen Ausführungsbestimmungen können beigezogene Dritte, die zuständigen kantonalen Stellen und das Expertengremium die notwendigen Daten untereinander austauschen.

3. Im Übrigen gelten Art. 12a Covid-19-Gesetz und Art. 8 der HFMV 22.

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