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CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Geltungsbereich
Allgemeines
Art. 2 AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen · Geltungsbereich
1. Die Unterstützung der Unternehmen erfolgt jeweils für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 (2. Halbjahr 2021) und für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 (1. Quartal 2022). Sie wird pro Unterstützungszeitraum ausgerichtet.
2. Die Unterstützung der Unternehmen für den Zeitraum bis 30. Juni 2021 richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) vom 19. Januar 2021.