910.115
CH-OW
Art. 19 Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Zusammenarbeit mit Dritten
Verfahren
Art. 19 AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen · Zusammenarbeit mit Dritten
1. Der Kanton kann bei der Umsetzung der Härtefallmassnahmen mit Dritten zusammenarbeiten.