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Art. 19 Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Zusammenarbeit mit Dritten

Verfahren
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Art. 19 AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen · Zusammenarbeit mit Dritten

1. Der Kanton kann bei der Umsetzung der Härtefallmassnahmen mit Dritten zusammenarbeiten.

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