Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.115 CH-OW

Art. 18 Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Formulare, Richtlinien und Information

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen · Formulare, Richtlinien und Information

1. Das Volkswirtschaftsdepartement ist für die Erstellung der erforderlichen Formulare und Richtlinien verantwortlich.

2. Es sorgt für die Information der Unternehmen im Kanton Obwalden.

← Art. 17 AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Zweck Art. 19 AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →