910.115
CH-OW
Art. 18 Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Formulare, Richtlinien und Information
Verfahren
Art. 18 AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen · Formulare, Richtlinien und Information
1. Das Volkswirtschaftsdepartement ist für die Erstellung der erforderlichen Formulare und Richtlinien verantwortlich.
2. Es sorgt für die Information der Unternehmen im Kanton Obwalden.