910.115
CH-OW
Art. 15 Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Prüfung
Verfahren
Art. 15 AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen · Prüfung
1. Das Volkswirtschaftsdepartement nimmt die formale Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen vor.
2. Auf unvollständige Gesuche wird nicht eingetreten.
3. Das Volkswirtschaftsdepartement prüft die Unterlagen und die Voraussetzungen zur Gewährung von Härtefallmassnahmen. Bei Bedarf kann es das Finanzdepartement oder Dritte beiziehen.
4. Gesuche, die keine ungedeckten Kosten nachweisen können, werden vom Volkswirtschaftsdepartement direkt abgewiesen.
5. Das Volkswirtschaftsdepartement übermittelt dem Expertengremium
a. das Prüfergebnis mit einem Antrag auf Bewilligung oder Ablehnung des Gesuchs;
b. eine Empfehlung zur Höhe der Härtefallmassnahmen.