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Art. 14 Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Einzureichende Unterlagen

Verfahren
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Art. 14 AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen · Einzureichende Unterlagen

1. Das Volkswirtschaftsdepartement legt die Anforderungen an die Nachweise fest und erlässt bei Bedarf Richtlinien. Die Anforderungen und Richtlinien werden auf der elektronischen Plattform zur Gesuchseinreichung veröffentlicht.

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